In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 126/06d hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund der pflichtwidrigen Unterlassung der Dienstleistung nach § 27 Z 4 1. Fall AngG befasst:
OGH: Für den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 1. Fall AngG kommt es darauf an, dass die Dienstleistung während einer den jeweiligen Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung gerade während dieser Zeit.