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Verfahrensrecht

OGH: Zur aktorischen Kaution für einen Kläger aus den britischen Überseegebieten

Für die Beurteilung, inwieweit Ausländer als Kläger Prozesskostensicherheit zu leisten haben, sind vorrangig Staatsverträge maßgebend und erst in zweiter Linie die „Gegenseitigkeit“

04. 05. 2015
Gesetze:   § 57 ZPO, Art 355 AEUV, Art 11 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Schlagworte: Aktorische Kaution, britische Überseegebiete

 
GZ 6 Ob 33/14t, 13.03.2014
 
OGH: Auf die britischen Überseegebiete (hier: Virgin Islands) ist nach Art 355 AEUV die EuGVVO nicht anwendbar, sondern das Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931. Nach dessen Art 11 sind die Angehörigen eines Vertragsstaats - vorausgesetzt, dass sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind - nicht verhalten, Prozesskostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragsstaats hiezu nicht verhalten werden würde.
 
Nach dieser Bestimmung ist ein in Österreich als Kläger auftretender Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats nur dann von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit, wenn er in Österreich - und nicht im anderen Vertragsstaat - wohnhaft ist. Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaats werden somit Inländern gleichgestellt, wenn sie im Prozessstaat wohnhaft sind.
 
Für die Beurteilung, inwieweit Ausländer als Kläger Prozesskostensicherheit zu leisten haben, sind vorrangig Staatsverträge maßgebend. Dies ergibt sich schon aus der Bindung an solche Verträge, die nicht durch innerstaatliche Gesetzgebung unterlaufen werden dürfen. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Österreicher als Kläger auf den Virgin Islands eine Prozesskostensicherheit leisten müsste oder ob eine österreichische Prozesskostenentscheidung auf den Virgin Islands vollstreckt werden würde.
 
 

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