Nach Art 10 Brüssel IIa-VO endet die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats jedenfalls, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat
GZ 6 Ob 126/14v, 28.08.2014
Ein Kind wurde widerrechtlich nach Österreich verbracht, 2 Rückführungsanträge des Vaters nach dem HKÜ blieben erfolglos.
OGH: Nach Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt (wie hier) ein Kind mit seiner Mutter bereits mehr als ein Jahr in Österreich und besucht hier die Schule, ist es auch polizeilich gemeldet und hat es sich in gewisser Weise eingelebt, so kann die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht ohne weitere Erhebungen verneint werden.
Nach Art 8 Abs 2 Brüssel IIa-VO geht der Regelung des Abs 1 ua Art 10 Brüssel IIa-VO vor: Nach dieser Bestimmung bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Ursprungsstaats grundsätzlich weiterhin für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, international zuständig.
Nach Art 10 Brüssel IIa-VO endet die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats aber jedenfalls, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, was vorliegend in Österreich der Fall sein dürfte. Auch die weitere Voraussetzung eines mindestens einjährigen Aufenthalts (Art 10 lit b Brüssel IIa-VO) scheint nach der Aktenlage nunmehr in Österreich erfüllt zu sein. Somit spricht die Aktenlage eher dafür, dass sich die internationale Zuständigkeitsfrage nach Art 8 Brüssel IIa-VO richtet, die Voraussetzungen des Art 10 Brüssel IIa-VO hingegen nicht bzw nicht mehr vorliegen, sodass Österreich für die Entscheidung über die Obsorge international zuständig ist.