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Verfahrensrecht

OGH: Sicherheitsleistung nach § 390 EO

Wenn die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung den Beklagten ein Schaden entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt nach der Rsp die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte

04. 05. 2015
Gesetze:   § 390 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, Vollzug, Sicherheitsleistung, Ermessen, Höhe

 
GZ 8 Ob 18/15b, 24.03.2015
 
OGH: Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Anspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn - wie hier - ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann.
 
Die Bestimmung der Höhe einer Sicherheit liegt im Ermessen des Gerichts; es bedarf dazu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Beklagten eventuell drohenden Schadens. Wenn die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung den Beklagten ein Schaden entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt nach der Rsp die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte. Im vorliegenden Fall ist zwar das Vorbringen der Beklagten plausibel, dass die Verzögerung des Baus mit Kosten verbunden ist, jedoch sind die dafür geltend gemachten Geräte- und Baustellenvorhaltekosten nicht bescheinigt. In Anbetracht der Größe des Gebäudes und des von den Klägern angegebenen Auftragsvolumens ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiteren Verfahrensdauer davon auszugehen, dass ein Schaden von 50.000 EUR entstehen könnte. Den Klägern ist daher der Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe aufzutragen.
 

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