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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anwendung des § 17 AußStrG im Unterhaltsverfahren volljähriger Unterhaltsberechtigter zu deren Lasten

Es ist ganz einheitliche Rsp, dass § 17 AußStrG auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden ist

04. 05. 2015
Gesetze:   § 17 AußStrG, § 231 ABGB, § 16 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Unterhalt, Säumnisfolgen

 
GZ 1 Ob 238/14b, 22.01.2015
 
Das Erstgericht enthob den Antragsteller von seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Antragsgegner habe sich zum Enthebungsantrag nicht geäußert, weswegen gem § 17 AußStrG davon ausgegangen werden könne, dass er keine Einwendungen gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage der Behauptungen des Antragstellers habe.
 
OGH: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG findet ganz allgemein im Bereich des AußStrG Anwendung. Es ist daher ganz einheitliche Rsp, dass § 17 AußStrG auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden ist. Insoweit unterscheiden die Verfahrensvorschriften (§§ 101 ff AußStrG) auch nicht zwischen dem Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder, sodass die Anwendbarkeit des § 17 AußStrG im Verfahren über den Unterhalt Volljähriger bereits der eindeutigen Rechtslage entspricht.
 
Der Revisionsrekurswerber bezweifelt die Anwendbarkeit des § 17 AußStrG im Verfahren über den Unterhalt auch gar nicht, sondern meint in seiner Mängelrüge, der Unterhaltstitel sei geschaffen worden, als er noch minderjährig gewesen sei, weswegen die in der Rsp für minderjährige Unterhaltsberechtigte entwickelten Grundsätze auch für den Volljährigen weiter wirken müssten und die Entscheidung nicht ohne weitere Erhebungen getroffen hätten werden dürfen.
 
Ungeachtet des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG darf ein Tatsachenzugeständnis nach der Rsp dann nicht angenommen werden, wenn entweder das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. Unterbleiben - entgegen § 16 Abs 1 AußStrG - amtswegige Erhebungen, obwohl sie wegen des Vorliegens (einer) dieser Voraussetzungen durch das Erstgericht vorgenommen werden hätten müssen, begründet dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz.
 
Das Rekursgericht hat begründet dargelegt, dass sich das Erstgericht zu Recht auf § 17 AußStrG stützte, und damit inhaltlich das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildet grundsätzlich auch im Verfahren außer Streitsachen keinen Revisionsrekursgrund. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann selbst im Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Solche besonderen Umstände spricht der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel aber erst gar nicht an, weswegen die von ihm behauptete Weitergeltung von Grundsätzen des Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger auch nicht geprüft werden muss.
 
Maßgebliches Tatsachensubstrat im Antrag des Vaters war die von ihm unter Hinweis auf die abgeschlossene Berufsausbildung und den vom Sohn bekannt gegebene Einrücken (also nicht bloß unsubstanziiert) behauptete Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes. Dem Umstand, dass das Rekursgericht unzutreffend auf das Vorliegen eines Einberufungsbefehls statt des behaupteten Einrückens zum Bundesheer reflektierte, kommt damit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
 

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