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Verfahrensrecht

OGH: Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren besteht nur eine eingeschränkte Amtswegigkeit, die sich besonders in Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, auf das von der Partei erhobene Sachvorbringen beschränkt, sieht doch § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich neben der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien vor

04. 05. 2015
Gesetze:   § 16 AußStrG, § 52 WEG 2002, § 37 MRG, § 31 AußStrG, § 13 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Wohnrecht, Amtswegigkeit, Mitwirkungspflicht

 
GZ 5 Ob 80/14x, 27.01.2015
 
OGH: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren besteht nur eine eingeschränkte Amtswegigkeit, die sich besonders in Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, auf das von der Partei erhobene Sachvorbringen beschränkt, sieht doch § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich neben der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien vor. Erst wenn im zuvor dargestellten Sinn konkrete Sacheinwendungen erhoben wurden oder ein bestimmter abgegrenzter Sachverhalt amtswegig klärungsbedürftig erscheint und danach Unklarheiten verbleiben, stellen sich Fragen der Beweislast, die etwa betreffend die Überwälzbarkeit von Versicherungsprämien zu Lasten des Vermieters gehen.
 
Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot entgegen. Dabei kommt der Frage der Auslegung des erstinstanzlichen Parteivorbringens auf seine Behauptungstauglichkeit in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch (Einwand) regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße.
 
Schließlich ist eine Rechtsrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn darin bestimmt begründet wird, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde.
 

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