Für vor dem 1. 1. 2014 vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemachte Verfahren über Anliegerleistungen bleibt der ordentliche Rechtsweg auch nach Einführung der Verwaltungsgerichte zulässig
GZ 3 Ob 127/14v, 18.09.2014
OGH: § 59 Abs 8 WrBauO legte idF bis 31. 12. 2013 für die Verpflichtung zur Erbringung einer Anliegerleistung (§ 50 iVm § 17 Abs 4a WrBauO) eine sukzessive Kompetenz fest. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG wurde auch die Wr BauO geändert: Nach dem neuen § 136 Wr BauO steht den Parteien das Recht zu, gegen Bescheide, die aufgrund der Wr BauO ergehen, eine Beschwerde an das VwG Wien zu erheben. In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit der Einführung der Landesverwaltungsgerichte die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht mehr erforderlich ist.
Die Rsp betont, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung keine Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes „abschließend und endgültig verwirklicht“ wurden. Vorliegend wurde zwar der Schritt der Anrufung des ordentlichen Gerichts, womit der Bescheid außer Kraft getreten ist, vor dem 1. 1. 2014 verwirklicht, aber es wurde vom Gericht noch nicht über den Anspruch, der den Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde bildete, entschieden. Daher ist die Frage zu beantworten, ob die „abschließende und endgültige Verwirklichung“ in der Anrufung des Gerichts oder in der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch liegt.
Gerade bei Verfahrensvorschriften tendiert die Rsp dazu, jedenfalls die aktuelle Fassung auch auf früher eingeleitete Verfahren anzuwenden. Es ist denkbar, dass die mit 1. 1. 2014 wirksam gewordene Änderung der Wr BauO anstrebte, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte generell zu beseitigen, also auch in Bezug auf die am 1. 1. 2014 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren, und eine allgemeine Entscheidungskompetenz des VwG Wien einzuführen. Dagegen spricht aber, dass der Wr Landesgesetzgeber nur die Bestimmung über die sukzessive Kompetenz entfallen hat lassen. Inhaltlich trat § 136 Abs 1 Wr BauO neu an ihre Stelle, wonach Beschwerde beim VwG Wien erhoben werden kann. Entscheidend ist also der Rechtsschutz durch ein Gericht, sei es durch ein ordentliches Gericht, sei es durch ein VwG. Weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien bringen zum Ausdruck, dass es ab 1. 1. 2014 allein auf die Gewährung von Rechtsschutz durch das VwG Wien ankommen soll. Daher ist die vor dem 1. 1. 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO weggefallen.