Ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach § 7 UVG bzw gegen meldegesetzliche Vorschriften stellt ein Verschulden dar, welches die Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltfestsetzung hindert
GZ 3 Ob 108/14z, 21.08.2014
OGH: Die Rsp zur Wiederaufnahmeklage nach § 530 ZPO kann wegen der Parallelität der Normen auch für den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG herangezogen werden. Das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO wird bejaht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, im Vorverfahren vor Gericht aufzutreten oder dem für sie bestellten Abwesenheitskurator ihr bekannte Tatsachen mitzuteilen; dieselben Erwägungen gelten für die Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. Derjenige, der die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung begehrt, ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im Vorverfahren geltend machen konnte; das Verschulden ist streng zu prüfen (§ 1297 ABGB).
Ein Kindesvater, der durch den gewährten Haftvorschuss vom Pflegschaftsverfahren Kenntnis hatte und dem unter „Wichtige Hinweise“ mitgeteilt wurde, dass er die Enthaftung und eine Änderung seines Aufenthaltsorts dem Pflegschaftsgericht bekannt geben müsse, muss - mangels Unterhaltsleistung durch ihn - damit rechnen, dass es voraussichtlich zu einem Unterhalts-(festsetzungs-)verfahren kommen wird.
Gibt er seine neue Anschrift nicht bekannt, so ist ihm dies ebenso als eine Verletzung der ihn treffenden Diligenzpflicht anzulasten wie das Unterlassen der meldegesetzlichen Meldung (um sich der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen zu entziehen).