Die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht begründet einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO, sofern es sich nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Ansprüche oder Einreden handelt
GZ 3 Ob 243/13a, 19.3.2014
OGH: In seiner aktuellen Rsp vertritt der OGH die A, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO bildet, sofern es sich nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Ansprüche oder Einreden handelt. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neuer behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung wird durch die Bejahung eines neuen geltend gemachten Anspruchs oder einer neu geltend gemachten Einrede die gründliche, dh die richtige Beurteilung der „Rechtssache“ iSd § 503 Z 2 ZPO gehindert. „Streitsache“ ist der durch das Vorbringen der Partei erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand. Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht ist daher vom OGH aufzugreifen, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht geführt hat. Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt.