ERV-technisch sind Rechtsmittel im Grundbuchverfahren keine Folgeanträge (unter der bisherigen TZ), sondern als „sonstige/sonstige Neueintragung“ (neue TZ) erforderlichenfalls mit einem PDF-Anhang einzubringen
GZ 5 Ob 21/14w, 21.02.2014
OGH: Nach § 89c GOG sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln. Entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV können Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als PDF-Anhang übermittelt werden.
Im Grundbuchverfahren steht derzeit eine gesonderte Struktur für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht zur Verfügung. ERV-technisch sind Rechtsmittel im Grundbuchverfahren allerdings keine Folgeanträge (keine Eingabe unter der bisherigen TZ); vielmehr sind Rechtsmittel als „Begehren: sonstige/sonstige Neueintragung“ (neue TZ) erforderlichenfalls verbunden mit einem in einem GOG-Archiv zu hinterlegenden PDF-Anhang einzubringen.
Es mag zwar zutreffen, dass der ERV-Grundbuch eine eigene Anwendung bildet und nicht als Bestandteil des ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) anzusehen ist. § 89c Abs 5 GOG, unterscheidet aber nicht zwischen einzelnen ERV-Anwendungen. Solange daher für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.