Der OGH hat bereits zu Fällen von Vertragsverletzungen (§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG [Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen]) ausgesprochen, es liege am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziere, womit der Unternehmer seiner Behauptungs- und Beweispflicht entspreche; gem § 1298 ABGB sei es dann Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen; dieser Ansatz muss auch für den Fall einer möglichen Vertrauensunwürdigkeit als Richtschnur dienen
GZ 5 Ob 158/14t, 24.02.2015
OGH: Nach § 22 Abs 1 HVertrG kann der Vertretungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Gem § 22 Abs 2 HVertrG ist es als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, (ua) anzusehen, wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen lässt (Z 2; „Vertrauensunwürdigkeit“). Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten setzt Verschulden (arg: „... schuldig macht ...“) voraus.
Gem § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht nach § 24 Abs 3 HVertrG (ua) dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (Z 2).
Die Beklagte hat der Klägerin nicht (nur) die Fälschung der betreffenden Urkunden, sondern (auch) deren Vorlage als Beweismittel in Vorprozessen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagten angelastet. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des OGH jedenfalls dann als Vertrauensunwürdigkeit iSd § 22 Abs 2 HVertrG anzusehen, wenn der Handelsvertreter bei vernünftiger Betrachtungsweise und nach den näheren Umständen der Erlangung und Verwendung - entsprechend dem wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten - geradezu erkennen musste, dass die betreffenden Urkunden gefälscht sind und er diese dennoch zur Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den beklagten Unternehmer verwendet. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, lässt sich allerdings nicht beurteilen, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur Unterfertigungspraxis derartiger Urkunden durch die (seinerzeitigen) Vertreter der Beklagten, zur Erlangung der betreffenden Urkunden durch die Klägerin, zum äußerem Erscheinungsbild der Urkunden, insbesondere zur Auffälligkeit der Fälschungen, und zu den Umständen ihrer Verwendung in den betreffenden Zivilprozessen getroffen hat. Diese Tatfragen werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und dazu werden dann aussagekräftige Feststellungen zu treffen sein.
Zu Beweispflicht und Beweislast gilt Folgendes:
Es wird zwar in der Rsp recht allgemein referiert, dass das Verhalten des Handelsvertreters seine ausgleichsschädigende Wirkung nur entfalte, wenn es schuldhaft gesetzt wurde und der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen habe. Allerdings wird schon in der E 2 Ob 275/98z, in der es eine Insolvenz des Handelsvertreters zu beurteilen galt, darauf hingewiesen, dass „nach der allgemeinen Lebenserfahrung ... kein typischer Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und einem Verschulden, der einen Anscheinsbeweis ... rechtfertigen könnte,“ bestehe. Damit wird zumindest die Möglichkeit eines, das Verschulden des Handelsvertreters geradezu indizierenden Sachverhalts zwar erkannt, im damals zu beurteilenden Anlassfall allerdings verneint.
Der OGH hat auch bereits zu Fällen von Vertragsverletzungen (§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG [Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen]) ausgesprochen, es liege am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziere, womit der Unternehmer seiner Behauptungs- und Beweispflicht entspreche. Gem § 1298 ABGB sei es dann Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen (1 Ob 342/97v [Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung]; 9 ObA 59/09f [Nichtzahlung der vereinbarten Erlösanteile]).
Dieser Ansatz muss auch für den vorliegenden Fall einer möglichen Vertrauensunwürdigkeit als Richtschnur dienen: Ist nach objektiver Sicht vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters davon auszugehen, dass die Klägerin die fraglichen Urkunden in den Vorprozessen gegen die Beklagte verwendete, obwohl ihr deren Fälschung offenbar aufgefallen sein musste, so wird dieses objektiv evident vertrauensunwürdige Verhalten der Klägerin ihr Verschulden indizieren. Dann wird es Aufgabe der Klägerin sein, jene - naturgemäß nur ihr bekannten - Umstände nachzuweisen, aus denen sich gegebenenfalls das Fehlen eines Verschuldens iZm der Verwendung der gefälschten Urkunden gegen die Beklagte ergibt.