Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Förderung fremden Wettbewerbs durch den Verein für Konsumenteninformation aufgrund dessen Energieanbieterwechselkampagne?

Die aus einem Produktvergleich resultierende faktische Förderung des Testsiegers ist durchaus mit den positiven Effekten der Energieanbieterwechselkampagne für den Bestbieter zu vergleichen; das von der beklagten Partei durchgeführte Bieterverfahren zur Ermittlung des günstigsten Angebots führte ja im Ergebnis zu einem - vom Lauterkeitsrecht nicht erfassten - Produktvergleich der sich an der Kampagne beteiligenden Anbieter; dass sich an diesen Produktvergleich sodann noch Aufforderungen der Beklagten an die teilnehmenden Verbraucher angeschlossen haben, nunmehr den Anbieter zu wechseln, ändert am Gesamtcharakter der Kampagne und deren überwiegend wettbewerbsfremder Zielsetzung nichts

04. 05. 2015
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Förderung fremden Wettbewerbs, Produktvergleich, Energieanbieterwechselkampagne

 
GZ 4 Ob 7/15f, 17.02.2015
 
OGH: Der beklagte Verein wird selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnte daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG-Novelle 2007 kommt es nach der stRsp nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Ein solches Überwiegen anderer Zwecke wurde insbesondere bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand oder auch dann angenommen, wenn ein Verein (Verband) Angebote von dritten Unternehmen im Interesse der eigenen Mitglieder bewertete. In solchen Fällen scheitert ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr, dies ungeachtet der als bloßer Reflex zu wertenden faktischen Förderung des Wettbewerbs einzelner Anbieter.
 
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die beklagte Partei mit der Aktion - ihrem statutarischen gemeinnützigen Zweck entsprechend - die wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen ihrer Mitglieder (= Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Republik Österreich) und der österreichischen Konsumenten an niedrigen Energiepreisen verfolgt habe, sodass diese Zielsetzung gegenüber der mit der Aktion verbundenen Förderung des Bestbieters eindeutig überwogen habe, hält sich im Rahmen der referierten Judikatur. Diese Rechtsansicht stellt keine vom OGH zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, zumal es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
 
Das Rekursgericht ist jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass die beklagte Partei kein (eigenes) Interesse am wirtschaftlichen Erfolg einzelner Energieanbieter hat. Das korrespondiert auch mit dem auf den Verbraucherschutz und damit auf das öffentliche Interesse ausgerichteten Vereinszweck der beklagten Partei. Ihre verbraucherorientierte und gemeinnützige Ausrichtung ist aus ihren Statuten, aber auch aus den gesetzlich eingeräumten Klags- (§ 14 Abs 1 UWG, § 29 Abs 1 KSchG, § 85a Abs 2 Arzneimittelgesetz, § 113 Abs 2 Luftfahrtgesetz) bzw Beschwerdebefugnissen (§ 36 Abs 1 Z 2 lit d ORF-Gesetz; § 61 Abs 1 Z 5 Audiovisuell Mediendienste-Gesetz), den durch Gesetz oder Verordnung bei der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen normierten Aufgaben bzw Informationsansprüchen (§ 73 Abs 2 GewO; § 178g Abs 1 VVG; § 3 Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011; § 10 Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler; § 10 Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler) sowie der ex lege angeordneten Teilnahme an bestimmten Gremien (§ 167 Abs 1 Z 16 PatentG; § 6 Abs 6 Z 13 Akkreditierungsgesetz 2012; § 16 Abs 3 Elektrotechnikgesetz 1992; § 19 Abs 3 Z 4 E-ControlG; § 77 Abs 2 lit l LMSVG; § 20 Abs 2 Z 9 PSG) und aus der Mitgliederstruktur der beklagten Partei abzuleiten.
 
Bei der Beurteilung des (fehlenden) Interesses der beklagten Partei an der Förderung des Bestbieters orientierte sich das Rekursgericht an der zu neutralen Produktvergleichen ergangenen Rsp des erkennenden Senats. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist diese Judikatur auch für den hier zu beurteilenden Fall einschlägig, zumal die aus einem Produktvergleich resultierende faktische Förderung des Testsiegers durchaus mit den positiven Effekten der Energieanbieterwechselkampagne für den Bestbieter zu vergleichen ist. Das von der beklagten Partei im Anlassfall durchgeführte Bieterverfahren zur Ermittlung des günstigsten Angebots führte ja im Ergebnis zu einem - vom Lauterkeitsrecht nach der referierten Rsp nicht erfassten - Produktvergleich der sich an der Kampagne beteiligenden Anbieter. Dass sich an diesen Produktvergleich sodann noch Aufforderungen der Beklagten an die teilnehmenden Verbraucher angeschlossen haben, nunmehr den Anbieter zu wechseln, ändert am Gesamtcharakter der Kampagne und deren überwiegend wettbewerbsfremder Zielsetzung nichts.
 
Die klagende Partei vermag mit ihrem Hinweis auf die Beteiligung eines unternehmerischen Kooperationspartners an der Kampagne keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen, die einer höchstgerichtlichen Korrektur bedarf. Die vom Rekursgericht als überwiegende Zielsetzung qualifizierte Verfolgung von Verbraucherinteressen wird nämlich nicht durch den Umstand relativiert, dass sich der beklagte Verein bei der logistischen Umsetzung der Kampagne der Unterstützung Dritter bediente. Auch die Förderung des Wettbewerbs des Kooperationspartners kann daher vertretbar als bloßer Reflex der Kampagne beurteilt werden.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at