Das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ dient nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Obsorgeentscheidungen
GZ 6 Ob 126/14v, 28.08.2014
OGH: Zweck des HKÜ ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht.
Hat ein ausländisches Gericht daher über das Hauptaufenthaltsrecht für einen Minderjährigen beim Vater in Paris entschieden und diese Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so spricht aufgrund der Aktenlage zwar einiges dafür, dass das Verbringen des Minderjährigen nach dieser Entscheidung von Ungarn nach Österreich widerrechtlich war. Damit ist aber für die Mutter nichts gewonnen, denn Zweck eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ ist nicht die zwangsweise Durchsetzung von Obsorgeentscheidungen.