Nach neuerer Rsp stellen Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, nur solange einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens dar, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht; ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene eines (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert; in beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich, sodass solche „Privatentnahmen“ (für Unterhaltszahlungen) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind
GZ 3O b 16/15x, 18.02.2015
OGH: Nach stRsp ist für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern vielmehr der tatsächlich verbleibende Reingewinn und, weil die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidend ist, im Fall von den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen grundsätzlich deren Höhe maßgeblich. Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere als dem Reingewinn entsprechende Privatentnahmen, greift er nämlich den Stamm seines Vermögens an. Sieht er sich zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage seines Unternehmens sogar berechtigt -, liegt darin eine Gestaltung seiner Lebensverhältnisse, an denen die angemessenen Bedürfnisse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu messen sind. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn seines Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellung oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden finanziert. Zu den Privatentnahmen zählen alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, insbesondere auch Entnahmen für Unterhaltszahlungen.
Nach neuerer Rsp stellen Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, zwar nur solange einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens dar, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene eines (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert; in beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich, sodass solche „Privatentnahmen“ (für Unterhaltszahlungen) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind. Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Kläger allerdings nicht einmal in seiner Revision erstattet; sein bloßer Hinweis darauf, dass sich der Debetsaldo seines Geschäftskontos durch die geleisteten Unterhaltszahlungen laufend erhöhe, ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund war auch die von ihm vermisste Feststellung zu diesem Thema entbehrlich.