Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amts wegen nachzuforschen, ob eine geeignete, dem/der Betroffenen nahestehende Person vorhanden ist; um nahe Angehörige übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein
GZ 2 Ob 131/14z, 18.02.2015
OGH: Bei der Auswahl des Sachwalters kommt dem Gericht - unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Betroffenen und dessen Wohl (§ 279 Abs 1 ABGB) - zwar ein Bemessungsspielraum zu, jedoch benennt § 279 ABGB jene Personen, die - in der dort angeführten Reihenfolge - für eine Bestellung als Sachwalter potentiell in Frage kommen. Nach diesem „Stufenbau“ bei der Sachwalterbestellung ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 zweiter Satz ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl oder Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist jemand zum Sachwalter zu bestellen, der der betroffenen Person nahe steht (§ 279 Abs 2 ABGB). Falls eine solche Person nicht verfügbar ist, ist - mit dessen Zustimmung - ein geeigneter Verein zu bestellen (§ 279 Abs 3 erster Satz ABGB).
Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amts wegen nachzuforschen, ob eine geeignete, dem/der Betroffenen nahestehende Person vorhanden ist. Um nahe Angehörige übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein.
Das Erstgericht folgte bei der Bestellung des Vaters zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter dem Clearingbericht des Sachwalterschaftsvereins. Die Eignung sonstiger „nahe stehender“ Personen (§ 279 Abs 2 ABGB) stand damals nicht zur Diskussion. Nachdem sich die Vater-Tochter-Beziehung als problematisch herausstellte und die Sachverständige deshalb einen Vereinssachwalter empfahl, folgte das Erstgericht dieser Empfehlung ohne weitere Erhebungen. Dass die Betroffene vier Geschwister hat, war seit der Erstanhörung aktenkundig. Im Revisionsrekurs wird die Bereitschaft einer als enge Vertraute der Betroffenen bezeichneten Schwester und deren Lebensgefährten zur Übernahme der Sachwalterschaft behauptet und bemängelt, dass sich die Vorinstanzen mit möglichen Alternativen zu den Eltern der Betroffenen aus dem Angehörigenkreis überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten.
Zur Beurteilung der Eignung von nahen Angehörigen (va Geschwister) zur Übernahme der Sachwalterschaft nötige Feststellungen liegen nicht vor. Dass der Vater und auch die Mutter nicht in Frage kommen, wurde vom Rekursgericht aus dem Akteninhalt begründet, was im Revisionsrekurs der Betroffenen unbekämpft bleibt. Ob die im Revisionsrekurs genannte Schwester der Betroffenen bzw deren Lebensgefährte oder (unter Umständen) andere der Betroffenen nahe stehende Personen für die Bestellung als Sachwalter in Frage kommen, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Eignung von der Betroffenen nahe stehenden Personen zur Übernahme der Sachwalterschaft zu prüfen und nur in deren Ermangelung den Sachwalterschaftsverein zu bestellen haben (§ 279 Abs 3 ABGB).