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Zivilrecht

OGH: Verzögerung der Rückstellung der Bestandssache

Der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandssache verzögert, hat für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt zu zahlen; die Höhe des Benützungsentgelts orientiert sich am ortsüblichen Mietzins

04. 05. 2015
Gesetze:   § 1109 ABGB, § 1041 ABGB, § 1096 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Verzögerung der Rückstellung, Benützungsentgelt, Fehlen von Baugenehmigungen

 
GZ 8 Ob 3/15x, 26.02.2015
 
OGH: Nach LuRsp hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandssache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt zu zahlen. Die Höhe des Benützungsentgelts orientiert sich am ortsüblichen Mietzins. Für dessen Höhe bildet aber der bisherige Mietzins einen Anhaltspunkt, weil idR von einer Vereinbarung des Entgelts in angemessener Höhe ausgegangen werden kann. Dies schließt allerdings die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nicht aus.
 
Hier hat der Revisionswerber der Höhe des geforderten Benützungsentgelts das Fehlen von Baugenehmigungen entgegengehalten. Auf diesen Umstand kann er sich aber unter den hier gegebenen Umständen nicht mit Erfolg berufen: Nach der Vertragslage war die erstbeklagte Mieterin (deren alleiniger Gesellschafter der Zweitbeklagte ab Juli 1994 war) für die Durchführung der Baumaßnahmen verantwortlich. Die Erstbeklagte hatte sich nicht nur zur Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen sondern auch zum Schadenersatz gegenüber dem Hauseigentümer verpflichtet, sofern hinsichtlich der von ihr durchgeführten Baumaßnahmen eine behördliche Genehmigung nicht erteilt werden würde. Auch auf eine Mietzinsminderung wegen Unbenützbarkeit des Objekts hat sie ausdrücklich verzichtet. Sollte daher die Mieterin die Baumaßnahmen nicht (vollständig) ordnungsgemäß durchgeführt haben, so wären ihr (und damit auch dem Revisionswerber) jegliche Einwände daraus verwehrt.
 
Im Übrigen wiederholt die Revision das Argument der Berufung, der mit der Erstbeklagten vereinbarte Mietzins habe auf der „wirtschaftlichen Betrachtung“ beruht, dass ein „entsprechend hoher Untermietzins aus einer Geschäftsvermietung lukriert“ werden könne. Daraus lässt sich jedoch die Unangemessenheit des zwischen Kläger und Erstbeklagter vereinbarten Mietzinses ebenfalls nicht ableiten. Andere Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für ein geringer als den vereinbarten Mietzins anzusetzendes Benützungsentgelt gewinnen ließen, wurden nicht behauptet.
 

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