Home

Zivilrecht

OGH: Zum Einwendungsdurchgriff nach§ 13VKrG

Ein Einwendungsdurchgriff gegen die kreditgewährende Bank kommt nicht in Frage, wenn sich diese auf ihre Finanzierungsfunktion beschränkte

04. 05. 2015
Gesetze:   § 13 VKrG
Schlagworte: Kreditvertrag, drittfinanzierter Kauf, Einwendungsdurchgriff

 
GZ 6 Ob 56/14z, 10.04.2014
 
OGH: Eine Haftung der kreditgewährenden Bank kommt bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung der Bank soll jedoch nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bank positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden nicht mitteilt.
 
Nach § 13 Abs 2 VKrG (bzw früher § 18 KSchG) kommt ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer in Anwendung dieser Bestimmungen nicht in Frage, wenn sich dieser auf seine Finanzierungsfunktion beschränkte, in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, das Projekt durchzuführen, Einfluss nahm und auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt war; die Bank soll also nur dann das Risiko des Geschäfts des Kreditnehmers tragen, wenn sie einen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf und gleichsam als Mitinitiatorin des Projekts auftrat. Allein die Kenntnis von der Geschäftsidee verschafft dem Finanzierer aber nicht eine Stellung, die einen aktiven Vertrieb oder einer aktiven Mitwirkung an der Konzeption des Projektes gleichzuhalten wäre.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at