Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nach § 25c KSchG nicht gefordert
GZ 8 Ob 3/15x, 26.02.2015
OGH: Die Haftungsbefreiung des Interzedenten nach § 25c KSchG tritt bei Unterbleiben der Information nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird; nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar. Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen“ werde - kannte oder kennen musste. Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab; eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nach § 25c KSchG nicht gefordert.
Die Rsp zur Sittenwidrigkeit von Interzessionsgeschäften betrifft (nur) solche Fälle, in denen sich Familienangehörige (ohne zulängliches Einkommen und Vermögen) für den Hauptschuldner zur Haftungsübernahme bereit erklärten, und kann daher zu Gunsten des Zweitbeklagten nicht herangezogen werden.
Die Feststellung, dass sich der Zweitbeklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom 8. Juli 1994 bewusst war, dass er hafte, wenn die Erstbeklagte keine Mietzinszahlungen mehr leiste, ist für den OGH nicht überprüfbar
Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 25c KSchG waren nicht erforderlich, weil diese Bestimmung nur für solche Interzessionsverträge anwendbar ist, die nach dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden.