Bei einem Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) mit einem Solidarschuldner hängt es nach hA vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben wird, doch ist für den am Vergleich unbeteiligten Mitschuldner im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen
GZ 6 Ob 120/14m, 29.01.2015
OGH: Bei einem Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) mit einem Solidarschuldner hängt es nach hA vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben wird, doch ist für den am Vergleich unbeteiligten Mitschuldner im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen (vgl § 894 zweiter Halbsatz ABGB). Es ist eine im Einzelfall zu beurteilende Auslegungsfrage, ob der Vergleich nur für die Person des Vergleichsschuldners wirken soll oder auch den übrigen Mitschuldnern zugute kommt bzw ob der Vergleichsschuldner zumindest vor einem allfälligen Regress (§ 896 ABGB) geschützt werden soll.
Die Auslegung eines Vergleichs aufgrund seiner Vorgeschichte ist keine erhebliche Rechtsfrage. Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht bei Vertragsabschluss kommt es nicht an. Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt ebenso regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.