Ein Generalvergleich, mit dem „alle wechselseitigen Ansprüche“ bereinigt werden sollen, umfasst nicht bloß solche Forderungen, von deren Bestand beide Vergleichsteile ausgegangen sind und/oder über die sie konkret verhandelt haben, sondern darüber hinaus alle, an die die Parteien denken konnten, selbst wenn sie konkret nicht daran dachten
GZ 3 Ob 17/15v, 18.02.2015
OGH: Gem § 1389 ABGB erstreckt sich ein Vergleich, der über eine besondere Streitigkeit geschlossen wurde, nicht auf andere Fälle. Allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind hingegen nur auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht wurden oder an die die Parteien nicht denken konnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasst ein Generalvergleich, mit dem „alle wechselseitigen Ansprüche“ bereinigt werden sollen, nicht bloß solche Forderungen, von deren Bestand beide Vergleichsteile ausgegangen sind und/oder über die sie konkret verhandelt haben, sondern darüber hinaus alle, an die die Parteien denken konnten, selbst wenn sie konkret nicht daran dachten.
Dementsprechend erfasste im vorliegenden Fall die Generalklausel des Vergleichs den Rückzahlungsanspruch der Altgläuberin gegen den Beklagten unabhängig davon, ob Erstere, wie die Revisionswerberin behauptet, an diese Forderung deshalb nicht dachte, weil sie sie bereits zuvor an die Klägerin abgetreten hatte und sie deshalb nicht mehr als eigenen Anspruch qualifizierte.