Home

Zivilrecht

OGH: „Sich Abfinden“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner iSd § 1395 ABGB

Dass der Schuldner dadurch, dass er mit dem Altgläubiger einen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, sich mit diesem „sonst abfindet“, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch ein Vergleich geradezu die naheliegendste Konstellation eines „sich Abfindens“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner

04. 05. 2015
Gesetze:   § 1395 ABGB, §§ 1392 ff ABGB, §§ 1380 ff ABGB
Schlagworte: Zession, „Sich Abfinden“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner, Vergleich

 
GZ 3 Ob 17/15v, 18.02.2015
 
OGH: Gem § 1395 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, solange er von der Zession nicht verständigt wurde, nicht nur - mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) - berechtigt, an den Altgläubiger (Zedenten) zu zahlen, sondern auch sich „sonst mit ihm abzufinden“. Dass der Schuldner dadurch, dass er mit dem Altgläubiger einen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, sich mit diesem „sonst abfindet“, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch ein Vergleich geradezu die naheliegendste Konstellation eines „sich Abfindens“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at