Dass der Schuldner dadurch, dass er mit dem Altgläubiger einen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, sich mit diesem „sonst abfindet“, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch ein Vergleich geradezu die naheliegendste Konstellation eines „sich Abfindens“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner
GZ 3 Ob 17/15v, 18.02.2015
OGH: Gem § 1395 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, solange er von der Zession nicht verständigt wurde, nicht nur - mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) - berechtigt, an den Altgläubiger (Zedenten) zu zahlen, sondern auch sich „sonst mit ihm abzufinden“. Dass der Schuldner dadurch, dass er mit dem Altgläubiger einen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, sich mit diesem „sonst abfindet“, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch ein Vergleich geradezu die naheliegendste Konstellation eines „sich Abfindens“ zwischen (Alt-)Gläubiger und Schuldner.