Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; die Voraussetzungen für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist sind vom Geschädigten zu beweisen
GZ 7 Ob 23/15f, 12.03.2015
OGH: Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt dann, wenn der Ersatzanspruch der Klägerin aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist sind vom Geschädigten zu beweisen. Will sich der Geschädigte demnach zur Dartuung der längeren Verjährungsfrist auf Nötigung stützen, so hat er, da das Grundtatbild des § 105 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eines der qualifizierten Nötigungsfälle zu behaupten und zu beweisen.