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Zivilrecht

OGH: Zu nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten beim Kauf (Rückrufaktion)

Schutzwirkungen zugunsten Dritter bestehen für Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat

04. 05. 2015
Gesetze:   § 881 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 5 PHG
Schlagworte: Kaufvertrag, Schutzwirkung zugunsten Dritter, Produkthaftung, Produktbeobachtungspflicht, Rückrufaktion

 
GZ 1 Ob 103/14z, 22.01.2015
 
Die klagende Versicherung hat ihrem Versicherungsnehmer Schäden ersetzt, die durch einen im benachbarten Kellerabteil in Brand geratenen Elektrofahrrad-Akku entstanden waren; sie begehrt nunmehr Regress vom Fahrradhändler
 
OGH: Schutz- und Sorgfaltspflichten können auch zwischen ehemaligen Vertragsparteien bestehen, und zwar auch wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen bzw erfüllt sind. Ausdrücklich wird die Verpflichtung des Händlers bejaht, seinen Kunden zu warnen, wenn er von der Gefährlichkeit eines Produkts Kenntnis erlangt.
 
Hat der Käufer eines E-Fahrrades dieses noch nach dem Kauf beim Verkäufer zum Service gegeben, so stand er auch nach Abschluss der vertraglichen Hauptleistung noch in einem (nach-)vertraglichen Kontakt zu diesem. Bei dieser Sachlage ist er unzweifelhaft seinem Kunden gegenüber auch noch nach Abwicklung des Kaufvertrags zur Sorgfalt verpflichtet. Ob der Beklagte idS eine Vertragspflicht seinem Kunden gegenüber verletzte, weil er ihn von der Gefährlichkeit des Fahrrad-Akkus nicht ausreichend warnte und ihn von der erfolgten Rückrufaktion nicht informierte, kann hier jedoch dahinstehen:
 
Nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten können auch gegenüber Dritten bestehen, die aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie der vertraglichen Leistung nahe stehen. Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet wären und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, ist dabei eng zu ziehen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin war daher von den Schutzwirkungen des Vertrags zwischen dem beklagten Fahrradhändler und seinem Kunden nicht erfasst. Begünstigte Personen idS sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahe stehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt.
 

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