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Zivilrecht

OGH: Zum Ausschluss der Prospektpflicht durch Disclaimer (KMG)

Öffentliches Angebot iSd § 1 Abs 1 Z 1 KMG sind nur Mitteilungen, mit denen (auch) Anleger in Österreich angesprochen werden; bei Angeboten im Internet kann der Adressatenkreis durch Disclaimer abgegrenzt werden

04. 05. 2015
Gesetze:   § 1 KMG, § 2 KMG, § 5 KMG, Art 29 EU-ProspV
Schlagworte: Wertpapiere, Prospektpflicht, öffentliches Angebot, Disclaimer, Rücktrittsrecht

 
GZ 4 Ob 164/14t, 20.01.2015
 
OGH: Voraussetzung für das Rücktrittsrecht nach § 5 KMG ist, dass eine vorgeschriebene Prospektveröffentlichung bei einem öffentlichen Angebot unterlassen wurde. Ein öffentliches Angebot (§ 1 Abs 1 Z 1 KMG) liegt dann vor, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte. Vom Begriff des öffentlichen Angebots sind nur Mitteilungen erfasst, mit denen (auch) Anleger in Österreich angesprochen werden; es kommt dabei nicht darauf an, von welcher Stelle die Angebote ausgehen.
 
Die Verwendung von sog Disclaimern ist bei Emissionen weit verbreitet. Diese dienen der Abgrenzung des Adressatenkreises, indem zB US-amerikanische Investoren vom Angebotskreis ausgenommen werden. Dies kann auch für österreichische Investoren gelten, wobei jeweils die Gesamtumstände der Mitteilung zu berücksichtigen sind. Der Emittent bzw Anbieter hat aber jedenfalls „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, damit österreichische Anleger die Wertpapiere nicht erwerben können. Das bedeutet im Einzelnen, dass der Anbieter dafür Sorge tragen muss, dass Zeichnungsangebote von österreichischen Anlegern nicht bearbeitet werden oder dass eine Übermittlung des Prospekts erst nach vorheriger Registrierung möglich ist. Generell muss es bei Disclaimern oder technischen Barrieren ausreichend sein, dass der Anbieter seinen Willen erkennbar kundtut, in einem bestimmten Staat anbieten zu wollen oder eben nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass der Anbieter sicherstellt, dass ein Erwerb eines Anlegers aus dem Inland nicht möglich ist. Eine Kombination von entsprechenden Erklärungen und angemessenen technischen Barrieren ist aber zumutbar. Der Disclaimer ist eine anerkannte Maßnahme gem Art 29 EU-ProspV, falls er nicht allein der Umgehung der inländischen Prospektpflicht dient.
 
Liegt wegen eines wirksamen Disclaimers ein öffentliches Angebot im Inland nicht vor, so besteht auch keine Prospektpflicht nach § 2 Abs 1 KMG; ein auf § 5 KMG gestützter Rücktritt des Käufers kommt damit nicht in Betracht.
 

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