Wird ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entsteht dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden - rechtfertigt, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen
GZ 6 Ob 120/14m, 29.01.2015
OGH: Im vorliegenden Fall ist noch das WAG 1997 - ebenso wie in dem zu 4 Ob 129/12t entschiedenen Fall - anwendbar. In dieser Entscheidung hat der OGH zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) zur ausführenden Bank Stellung genommen:
Wird ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entsteht dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden - rechtfertigt, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Denn diese ständige Betrauung begründet zusammen mit der regelmäßig produkt- und umsatzabhängigen Provision die Gefahr, dass der Vermittler nicht mehr ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Kunden tätig wird, sondern auch andere Erwägungen - insbesondere die Maximierung des eigenen Gewinnes - in seine Tätigkeit einfließen lässt. Dies erfolgt im Interesse der Bank, die den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Somit kann zwar eine Bank im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein vom Kunden beigezogener Berater den Kunden ausreichend berät, sodass sie insofern keine eigenen Pflichten treffen und ihr (daher) auch ein allfälliges Verschulden des Beraters nicht zuzurechnen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn sie auf eine objektive Beratung vertrauen darf. Letzteres trifft nicht zu, wenn der Berater mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht („Vertriebspartner“), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und daher sein Interesse an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank an deren Abschluss parallel läuft. Ist ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, bleiben deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht. Damit ist der Berater der Bank aber nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen, sondern die Bank haftet auch für Schäden aufgrund von dessen Verhalten bei der Vermittlung der Anlage (so auch Graf, Bank haftet für ständig betrauten Vertriebspartner, ecolex 2013, 762 [765], der aus dieser Entscheidung folgendes ableitet: „Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters“).
Diese Rechtsansicht wurde in 8 Ob 104/12w, in 10 Ob 34/13t und zuletzt in 9 Ob 46/13z bestätigt. In der Entscheidung 2 Ob 24/13b, die kritische Stellungnahmen der Lehre zu diesem Thema aufzeigt, wurde eine Zurechnung des Wertpapierberaters zur beklagten Bank auf Grundlage der beiden Vorentscheidungen 4 Ob 129/12t und 8 Ob 104/12w (wenn auch - unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung - insoweit verneint) ebenfalls bejaht. Der von der Beklagten herangezogenen früheren Entscheidung 1 Ob 48/12h lag noch nicht eine Prüfung des Umfangs der Aufklärungspflichten durch die Bank und damit deren Haftung nach § 1313a ABGB für Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung in Fällen zugrunde, in denen die Beratung durch stark vernetzte „Vertriebsberater“ erfolgt.
Trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik hat der OGH an der in der Entscheidung 4 Ob 129/12t dargelegten Rechtsauffassung festgehalten und außerordentliche Revisionen zu dieser Rechtsfrage nicht zugelassen. Es ist daher von einer gefestigten Rsp des OGH auszugehen.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung diese Rsp zugrunde. Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Dass sie das Berufungsgericht bejahte, ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beklagten jedenfalls vertretbar.