Dem Enteigneten sind die Kosten des Enteignungsverfahrens zu ersetzen; dazu gehören auch die Kosten einer im Ergebnis nicht erfolgreichen anwaltlichen Vertretung
GZ 2010/06/0182, 07.11.2013
Für die Planung und Bewilligung eines Straßenbauvorhabens waren verschiedene Arbeiten zur Baugrunduntersuchung wie ua Probebohrungen erforderlich. Ein Grundstückseigentümer setzte sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes für Baugrunduntersuchungen zur Wehr. In der Sache war er nicht erfolgreich. Dennoch begehrte er den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung.
VwGH: Die belBeh führt zwar zutreffend aus, dass dem Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist. Der Ansicht der belBeh, dass im vorliegenden Fall ein Bewilligungs- und nicht ein Enteignungsverfahren vorliegt, demnach kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kosten anwaltlicher Vertretung besteht, ist allerdings nicht beizutreten:
Der für die verfahrensgegenständlichen Untersuchungen und Vorarbeiten maßgebliche § 16 BStG normiert in seinem Abs 2, dass die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs 3, über die zu leistende Entschädigung entscheidet. Da in § 20 Abs 1 erster Satz BStG keine Bestimmung des EisbEG von der sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen ist, gilt grundsätzlich auch dessen § 44 im Enteignungsverfahren nach dem BStG. Zu letzterer Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen.
Es gebührt dem Bf daher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens auch der Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.