Nachbarn können durch einen Berufungsbescheid, der einen erstinstanzlichen Untersagungsbescheid ersatzlos behebt, nicht in ihren Rechten verletzt werden
GZ 2011/05/0191, 06.11.2013
VwGH: Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde hat in seinem Berufungsbescheid den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben. Eine solche ersatzlose Behebung eines auf § 25a BO gestützten erstinstanzlichen Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde kann die Bf nicht in den von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, weil eine "positive" Entscheidung über die Bauanzeige (etwa in Form einer Bewilligung) nicht in Betracht kommt. Nichts anderes kann gelten, wenn die Bauanzeige nicht zu einer Untersagung geführt, sondern "abgewiesen" wurde. Kann aber durch den Berufungsbescheid keine Rechtsverletzung der Bf eingetreten sein, erweist sich auch der in Beschwerde gezogene Bescheid als ein solcher, der subjektiv-öffentliche Rechte der Bf nicht verletzt.