Ein Sachverständigengutachten, das als geschlossenes bebautes Gebiet ohne nähere Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten einen Umkreis von ca 80 m um den Ortskern heranzieht, ist nicht schlüssig
GZ 2013/05/0024, 05.03.2014
VwGH: Die belBeh hat zutreffend erkannt, dass die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist. Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar ansieht.
Die belBeh ist dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt, in dem allerdings eine entsprechende Begründung dafür, weshalb dieser Sachverständige von einem bestimmten Gebiet, ausgeht, nicht vorhanden ist. Der Sachverständige hat ohne nähere Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten einen Umkreis von ca 80 m herangezogen. Er hat weiters zwar ausgeführt, dass der historisch gewachsene südliche Ortskern der Gemeinde T entlang der B 145 liege und in Form einer hauptsächlich alten Bausubstanz bestehe. Eine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsgebietes ergibt sich daraus aber nicht. Der Sachverständige hat für eine solche Abgrenzung weder zB die Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen noch etwa von Sichtachsen, geographischen Gegebenheiten oder städtebaulich gegebenen Zusammenhängen (oder Verschiedenheiten) der Bebauungen dargelegt. Auch sonst finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen keine näheren Begründungen für die Abgrenzung des Beurteilungsgebietes.
Zwar hat die belBeh in ihrem Bescheid Überlegungen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Abgrenzung des Beurteilungsgebietes durch den Amtssachverständigen angestellt, derartige Überlegungen können aber die Ausführungen eines Sachverständigen nicht ersetzen und nicht verhindern, dass das Sachverständigengutachten für sich unschlüssig und damit nicht für die entscheidende Heranziehung im Rahmen der Beweiswürdigung geeignet ist. Die belBeh hat daher durch ihre Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.