Eine geringfügige Abweichung von einem im Bebauungsplan vorgesehenen Mindestabstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Abstand anstatt 1 m Null beträgt; ein Abstand von 75 cm statt 1 m stellt eine Abweichung von 25% dar und ist nicht mehr geringfügig; eine Dachgaupe liegt nicht vor, wenn der Dachaufbau auch weitere Funktionen hat als nur ein stehendes Dachfenster zu tragen
GZ 2013/05/0102, 05.03.2014
VwGH: Die Frage, ob eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften geringfügig ist, ist ausgehend von der jeweils konkreten Festlegung im Bebauungsplan, von der abgewichen werden soll, zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Bebauungsplan einen Abstand der Gaupen vom seitlich aufgehenden Mauerwerk von mindestens 1 m vorschreibt. Eine "geringfügige Abweichung" liegt somit keinesfalls vor, wenn dieser Abstand überhaupt nicht eingehalten wird, also die Gaupe direkt an die Feuermauer des angrenzenden Gebäudes anschließen soll.
Der belBeh kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auch eine Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplans um 25 %, nämlich hier durch jene Gaupe, die lediglich 75 cm statt 100 cm vom aufgehenden Mauerwerk Abstand hält, als nicht mehr geringfügig qualifiziert hat.
Eine Dachgaupe ist ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster. Eine Dachgaupe in diesem Sinn liegt aber nicht mehr vor, wenn weitere Funktionen durch diesen Bauteil als diejenigen, ein stehendes Fenster zu tragen, vorhanden sind, wie etwa die Erschließung einer Terrasse. Entsprechendes muss im Übrigen auch dann gelten, wenn der Bauteil Funktionen bloß bautechnischer Art, die über das Tragen eines stehenden Fensters hinausgehen, übernehmen soll, ebenso, wenn der Bauteil nicht nur ein Fenster trägt, sondern etwa auch aus Gründen des Ortsbildes in einer für das Tragen des Fensters nicht notwendigen Abmauerung besteht.