Mit dem Ende der Bauvollendungsfrist geht der Baukonsens verloren, wenn das Bauwerk bis dahin nicht fertiggestellt werden kann; bei konsenswidrigen Bauten ist der Abbruch anzuordnen und besteht kein Raum für die Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen
GZ 2012/05/0057, 08.04.2014
Eine Privatstiftung hatte im Jahr 2003 eine Bewilligung für den Bau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Pferdestallungen etc) und Wohngebäudes erhalten. Fertiggestellt wurde nur das Wohngebäude, und auch das anders als bewilligt. Die Privatstiftung wurde insolvent. Es erging ein Abbruchauftrag, gegen den sich die Masseverwalterin wehrte. Hintergrund war die NÖ BauO.
VwGH: Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss.
Dem Einwand der Bf, in Fällen, in welchen von einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsprojekt im Grünland nur der Wohnteil ausgeführt worden sei, komme ein Abbruchauftrag nur dann in Betracht, wenn sich herausstelle, dass Absicht und Mittel für die als Voraussetzung der Zulässigkeit des Bauvorhabens angegebene Gründung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes tatsächlich nicht vorhanden seien, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht gefolgt werden.
Schließlich erlischt am Ende der Bauvollendungsfrist die Bewilligung für das gesamte Projekt, wenn etwa für einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb ein Wohn- und ein Wirtschaftsgebäude bewilligt werden, wovon nur das Wohn-, nicht aber das Wirtschaftsgebäude errichtet wird. Denn ein Wohnhaus allein reicht für eine widmungskonforme Bewirtschaftung der umliegenden Flächen nicht aus. Auf die Frage der "Absicht und Mittel" zur Gründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es dabei nicht an.
Im Fall der Unzulässigkeit eines Bauwerkes ist die Anordnung des Abbruchs zwingend vorgeschrieben, wobei eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind.