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Steuerrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde gem § 284 BAO

Die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat

28. 04. 2015
Gesetze:   § 284 BAO
Schlagworte: Säumnisbeschwerde

 
GZ Ra 2014/16/0033, 16.12.2014
 
VwGH: Nun mag auch die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO in der Aufzählung des § 284 Abs 7 leg cit nicht enthalten sein, doch ist diese planmäßige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen und die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Unschädlich ist dabei auch, wenn das VwG in den Spruch seines Beschlusses aufnimmt, dass das Verfahren eingestellt wird.
 
Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag (im Revisionsfall: über seine Berufung) liegt vor.
 
Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Deshalb hängt der Beschluss des VwG, womit eine nach § 284 f BAO erhobene Säumnisbeschwerde als gegenstandslos erklärt wird, etwa nicht davon ab, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war.
 
Da somit das LVwG Burgenland auf Grund der unstrittigen Wirksamkeit des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde O vom 19. September 2014 nicht mehr in der Sache entscheiden durfte und in analoger Anwendung des § 284 Abs 7 lit a iVm § 256 Abs 3 BAO die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hatte, hängt die Revision dagegen von den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen iZm der Fristverlängerung nicht ab.
 
Durfte das LVwG aber nach wirksamen Erlassen des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde O vom 19. September 2014 nicht mehr in der Sache entscheiden, stellen sich im Rahmen des Revisionspunktes ("Recht auf Sachentscheidung ... durch Erkenntnis") auch in Bezug auf die bekämpfte Verfügung des LVwG vom 15. Juli 2014 betreffend Fristverlängerung die vom Revisionswerber in den gesonderten Gründen für die Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Fragen nicht.
 
Es bedarf im Revisionsfall daher keiner näheren Auseinandersetzung mit der rechtlichen Qualifikation einer Fristverlängerung iSd § 284 Abs 2 BAO und keiner Erörterung des Rechtschutzes eines Säumnisbeschwerdeführers gegen eine nach behaupteter rechtswidriger oder gar unwirksamer Fristverlängerung weiterhin bestehende Untätigkeit einer Abgabenbehörde oder eines VwG.
 

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