Von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind
GZ Ra 2014/19/0007, 16.12.2014
VwGH: Der VwGH hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rsp des VwGH dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (vgl zum Ganzen den Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).
Die Revision zeigt mit dem Vorbringen, mit dem das Bestehen eines konkreten systemischen Mangels in Ungarn betreffend das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz behauptet wird, nicht auf, dass darüber hinausgehend Rsp des VwGH fehlt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängen würde. Auch im vorliegenden Fall hängt die Lösung der maßgeblichen Rechtfrage in erster Linie von den Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ab.
Soweit der Revisionswerber der Sache nach anspricht, das BVwG sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rsp des VwGH abgewichen, ist ihm zu entgegnen, dass das VwG bei seiner Einzelfallentscheidung die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien beachtet und in nicht unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hat. Wenn behauptet wird, es lägen Verfahrensfehler vor, wird die Relevanz derselben bezugnehmend auf die zu lösende Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Anders als es der Revisionswerber offenkundig vor Augen hat, kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren - vom BVwG gar nicht in Abrede gestellte - Fehlleistungen unterlaufen sind. Dass das BVwG vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Ungarn, die auf aktuellen Berichten zu diesem Land beruhen und die jüngsten Änderungen in der dortigen Rechtslage einbezogen haben, den Behauptungen des Revisionswerbers, es lägen in diesem Mitgliedsstaat iSd Rsp des EuGH bereits systemische Mängel vor, nicht gefolgt ist, ist letztlich nicht zu beanstanden.