Die Bindungswirkung eines stattgebenden VwGH-E verwehrt es der Behörde nicht, den Fall von einem anderen Gesichtspunkt aus zu beurteilen
GZ 2010/05/0163, 05.03.2014
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Bindungswirkung eines stattgebenden VwGH-E erstreckt sich - vom Fall der impliziten Annahme der Zuständigkeit der belBeh abgesehen - nur auf jene Fragen, zu denen sich der VwGH geäußert hat. Es ist der belBeh daher nicht verwehrt, den Fall von einem anderen Gesichtspunkt aus unter Heranziehung anderer wesentlicher Sachverhaltselemente zu beurteilen und den Ersatzbescheid auf weitere, zwar im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Vorbescheides schon vorhandene, seinerzeit aber noch nicht verwertete Gründe zu stützen
Die belBeh war demnach nicht gehindert, nach Aufhebung ihres Bescheides im fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich außer Betracht gelassen hat.