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Verfahrensrecht

VwGH: Einbringung einer mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter

Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum

28. 04. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG, § 34 VwGG
Schlagworte: Revision, evident mangelhaft, bewusst und rechtsmissbräuchlich, Verbesserungsauftrag

 
GZ Ra 2014/15/0030, 27.11.2014
 
VwGH: Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gem § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.
 

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