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Verfahrensrecht

VwGH: Kommt die revisionswerbende Partei der gem § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gem § 30a Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision

In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen

28. 04. 2015
Gesetze:   § 30a VwGG, § 33 VwGG
Schlagworte: Revision, Mängelbehebung, Versäumung der Frist, Zurückziehung

 
GZ Ro 2015/11/0005, 17.02.2015
 
VwGH: Der Revisionswerber ist der gem § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des LVwG vom 29. Dezember 2014, der (ordentlichen) Revision gem § 28 Abs 4 VwGG eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses binnen zwei Wochen anzuschließen, nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz "Antragsverbesserung (Urkundenvorlage)" des Revisionswerbers vom 8. Jänner 2015 waren lediglich Ausfertigungen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. August 2013 angeschlossen.
 
Das gilt gem § 30a Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
 
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen.
 

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