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Verfahrensrecht

VwGH: § 26 VwGG – verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag und Revisionsfrist

Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat

28. 04. 2015
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Revisionsfrist, verspäteter Verfahrenshilfeantrag

 
GZ Ra 2014/20/0066, 03.12.2014
 
VwGH: Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.
 

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