Im Zweifel, ob eine Handlung als vertretbar oder als unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen
GZ 3 Ob 207/14h, 27.01.2015
OGH: Die Abgrenzungen der EO über die Exekutionsarten nach den §§ 353 und 354 sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. In diesem Sinn kann nicht nach Wahl und Willen des betreibenden Gläubigers Exekution entweder nach § 353 EO oder nach § 354 EO bewilligt werden.
Im Zweifel, ob eine Handlung als vertretbar oder als unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen. Keine Rolle spielt, dass der Verpflichtete die Handlung billiger vornehmen könne als ein Dritter, weil einerseits der Verpflichtete ja gerade nicht freiwillig leistet und auch dem betreibenden Gläubiger idR kein Interesse zuzubilligen ist, den - in Bezug auf die Durchsetzung des Titels - umständlicheren Weg der indirekten Erzwingung nach § 354 EO zu gehen.
Exekution ist nach § 353 EO zu führen, wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, die aus Sicht des Gläubigers und gemessen an dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen auch von einem (geeigneten) Dritten vorgenommen werden kann; die geschuldete Handlung ist dann unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsakts) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.
Bedarf die vertretbare Handlung einer behördlichen Bewilligung, schließt die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO auch die Ermächtigung zur Einholung der erforderlichen Genehmigung ein.
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der dargestellten Rsp. Natürlich hat es die verpflichtete Partei in der Hand, in welcher Art sie die titelmäßig geschuldete Handlungspflicht erfüllt. Nun führt aber die betreibende Partei - mangels „freiwilliger“ Erfüllung durch die verpflichtete Partei - bereits Exekution und hat sich bei der Durchsetzung des Titels an die Vorgaben der EO zu halten. Erforderliche Bewilligungen, Zustimmungen etc können im Rahmen der Exekutionsführung nach § 353 EO auch vom ermächtigten Dritten eingeholt werden.