Die Neuregelung des Vorrückungsstichtags (bei gleichzeitiger Verlängerung des Vorrückungszeitraums) im Bundesbahngesetz ist weiterhin altersdiskriminierend; solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung eingeführt wurde, bleibt das bisherige (alte) Bezugssystem bestehen, wobei der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten auch vor dem 18.
GZ 8 ObA 11/15y, 26.02.2015
Der Kläger hat im Februar 1990 sein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zur ÖBB begonnen. Sein Vorrückungsstichtag wurde unter Einbeziehung der vom Kläger ab Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Vordienstzeiten mit 21. 5. 1986 ermittelt. Die Vordienstzeiten des Klägers vor Vollendung des 18. Lebensjahrs wurden nicht berücksichtigt. Wird der Vorrückungsstichtag des Klägers nach der neuen Bestimmung des § 53a Abs 1 des BB-G, also unter Berücksichtigung der vom Kläger auch vor Vollendung des 18. Lebensjahrs (nach dem 30. 6. ab Beendigung der allgemeinen Schulpflicht von neun Schuljahren) erworbenen Vordienstzeiten berechnet, so ergibt dies den neuen Vorrückungsstichtag 22. 6. 1985.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 3.963,75 EUR brutto. Aufgrund der unrichtigen Gehaltseinstufung sei ihm im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2012 zu wenig an Entgelt ausgezahlt worden. Diese Gehaltsdifferenz mache er mit der vorliegenden Klage geltend.
OGH: Die Verlängerung des Vorrückungszeitraums (um mehrmals 1 Jahr) nach § 53a des BB-G betrifft nur die vom früheren System benachteiligte Gruppe der Bediensteten, die ihre Berufserfahrung (ganz oder teilweise) vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben. Diese Regelung begründet weiterhin eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Da kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters eingeführt wurde, bleibt das für die vom früheren System begünstigten Bediensteten geltende System das einzig gültige Bezugssystem auch für die benachteiligte Gruppe.