Wesentlich für die Haftungsbefreiung gegenüber einem Dienstnehmer eines anderen Unternehmens ist die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb
GZ 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
OGH: Stehen einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, kann es nach stRsp des OGH zum Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG kommen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmens, wenn uU auch nur kurzfristig, einordnet. Der Verletzte muss bei Verrichtung dieser Tätigkeit im fremden Betrieb eingegliedert sein; ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist dabei nicht erforderlich. Diese Grundsätze sind auch ohne direkte Vertragsbeziehung in Fällen organisatorisch koordinierter Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs heranzuziehen.
Ein selbständiger Berufstaucher, welcher beim Ausbaggern eines Stausees den Baggerfahrer einweist, dessen vertraglicher Aufgabenbereich also darin bestand, den Abfluss zu kontrollieren und dem Baggerfahrer zu zeigen, wo er baggern muss, ist aber nicht in den Betrieb des Baggerunternehmens eingegliedert.
Die Eigenschaft als Aufseher im Betrieb setzt aber voraus, dass der Geschädigte in den Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, also dem Aufseher wie einem mit Weisungsrechten ausgestatteten Dienstvorgesetzten untergeordnet ist. Von einer Weisungsbefugnis des Baggerfahrers kann aber in dieser Konstellation keine Rede sein.