Längere Krankenstände können einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG); so werden üblicherweise Krankenstände in der Dauer von rund acht Monaten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht
GZ 6 Ob 22/14z, 29.01.2015
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Unterlassung der Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hier keine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin begründet, ist jedenfalls vertretbar. Längere Krankenstände können einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). So werden üblicherweise Krankenstände in der Dauer von rund acht Monaten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Angesichts der festgestellten Länge des Krankenstands der Klägerin bis zur Kündigung und des Umstands, dass sie wegen ihres - aufgrund des Unfalls - eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr als Filialleiterin hätte beschäftigt werden können, waren vor dem Hintergrund der zitierten Rsp die Erfolgsaussichten einer Kündigungsanfechtung durchaus zweifelhaft. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Unterlassung der Kündigungsanfechtung könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, jedenfalls vertretbar.