Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden
GZ 8 Ob 13/09h, 02.04.2009
OGH: Über die in den §§ 197 Abs 2 KO und (analog) 66 AO dem Konkursgericht eingeräumten provisorischen Entscheidungskompetenzen hinaus besteht keine Zuständigkeit des Konkursgerichts zur (endgültigen) Entscheidung über die Frage, ob oder in welcher Höhe eine Forderung eines Gläubigers wieder auflebt. Ebenso wenig ist das Konkursgericht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Absonderungsrechten gem § 12a Abs 4 Z 2 KO entscheidungsbefugt. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden.