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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob die bloße Nennung des Kennzeichens die Eignung hat, den Wettbewerb zu Lasten eines Mitbewerbers nicht bloß unerheblich zu beeinflussen oder das Verhalten eines durchschnittlichen Angehörigen der Marktgegenseite wesentlich zu beeinflussen

Allgemeine Unlauterkeit iSv § 1 UWG kann nur darin liegen, dass die Beklagten den guten Ruf oder die Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Klägerin ausnutzen; insofern laufen Marken- und Lauterkeitsrecht ohnehin parallel; der bloßen Nennung des Kennzeichens fehlt auf dieser Grundlage die Eignung, den Wettbewerb zu Lasten eines Mitbewerbers nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) oder das Verhalten eines durchschnittlichen Angehörigen der Marktgegenseite wesentlich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG)

27. 04. 2015
Gesetze:   § 1 UWG, § 1a UWG, § 2 UWG, § 2a UWG §, 7 UWG, § 9 UWG, RL 2006/114/EG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Kennzeichen, Mitbewerber, Marktgegenseite, Unterscheidungskraft, Formulierung, aggressiv, Verwechslungsgefahr, allgemeine Unlauterkeit, Website, durchschnittlicher Angehörigen

 
GZ 4 Ob 153/13y, 17.12.2013
 
OGH: Die Ausrichtung der Werbung auch auf Österreich führt zunächst zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Wegen der Bezugnahme auf den Mitbewerber liegt eine vergleichende Werbung vor. Diese ist nach § 2a UWG zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs 1 bis 3 UWG verstößt. Die beanstandete Formulierung ist weder aggressiv (§ 1a UWG) noch irreführend (§ 2 UWG), sie setzt die Klägerin nicht herab (§ 7 UWG) und ruft auch keine Verwechslungsgefahr hervor (§ 9 UWG). Damit bleibt allgemeine Unlauterkeit iSv § 1 UWG. Eine solche könnte nur darin liegen, dass die Beklagten den guten Ruf oder die Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Klägerin ausnutzen; insofern laufen Marken- und Lauterkeitsrecht ohnehin parallel.
 
Dass die Beklagten dieses Kennzeichen im Fließtext der Website - ohne besondere Hervorhebung - dann auch ausdrücklich nennen statt abstrakt vom (ohnehin einzigen) „Mitbewerber“ zu sprechen, wirkt sich daher im konkreten Fall nicht auf die Aufmerksamkeit aus, die die angesprochenen Kreise der Werbung entgegenbringen. Auch ein Anhängen an die der Marke der Klägerin entgegengebrachte Wertschätzung ist nicht erkennbar, stellen sich die Beklagten doch schlicht als Alternative zum Geschäftsmodell der Klägerin dar. Der bloßen Nennung des Kennzeichens fehlt auf dieser Grundlage die Eignung, den Wettbewerb zu Lasten eines Mitbewerbers (hier der Klägerin) nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) oder das Verhalten eines durchschnittlichen Angehörigen der Marktgegenseite wesentlich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG).
 

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