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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechtsbruch durch nicht kostendeckende Leistungen von Zahnambulatorien

Bieten Sozialversicherungsträger in Zahnambulatorien andere als „Kassenleistungen“ an, so haben sie dafür kostendeckende Beiträge von den Versicherten einzuheben

27. 04. 2015
Gesetze:   § 153 ASVG, § 1 Abs 1 Z 1 UWG, RL-UGP
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Rechtsbruch, Sozialversicherungsträger, Zahnambulatorium, Kostendeckung

 
GZ 4 Ob 234/14m, 17.02.2015
 
OGH: Leistungen der Zahnmedizin sind in Ambulatorien der Sozialversicherungsträger nach § 153 Abs 3 ASVG nur eingeschränkt zulässig. Verstoßen die Sozialversicherungsträger gegen diese Beschränkungen, handeln sie nicht mehr im gesetzlichen Auftrag. In diesem Fall können sie sich nicht mehr auf die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts berufen, die vom EuGH für das Kartellrecht begründet und vom OGH für das Lauterkeitsrecht übernommen wurde. Denn wie die RL-UGP auch auf die Geschäftspraktiken von miteinander im Wettbewerb stehenden Sozialversicherungsträgern anzuwenden ist, bedürfen auch Mitbewerber von Sozialversicherungsträgern auf dem Markt für Gesundheitsdienstleistungen jedenfalls dann des lauterkeitsrechtlichen Schutzes, wenn solche Träger entgegen gesetzlicher Anordnung auf diesem Markt tätig werden. Dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Teilbereichen überhaupt unzulässig ist oder ob sie wettbewerbsrelevanten Einschränkungen unterliegt (§ 153 Abs 3 ASVG idgF: Kostenbeiträge der Versicherten), die vom Sozialversicherungsträger nicht beachtet werden.
 
Nach § 153 Abs 3 ASVG dürfen Sozialversicherungsträger seit 1. 1. 2013 in ihren Ambulatorien auch Leistungen anbieten, die nicht „Kassenleistungen“ iSd Gesamtvertrags oder der Satzung sind. Sie haben dafür aber kostendeckende Beiträge vorzusehen, ansonsten verstoßen sie gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruch).
 

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