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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Markeninhaber auch dann aktiv klagslegitimiert ist, wenn ein Dritter Markeninhaber eines Bestandteils (hier: der Wort-Bild-Gemeinschaftsmarke „Thierry Mugler“) der klägerischen Marke ist

Aufgrund des deutlichen Wortlauts des Art 9 Abs 1 GMV bzw § 10 Abs 1 MSchG, wonach der Markeninhaber Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen verbieten kann (vgl auch § 51 MSchG), ist abzuleiten, dass der als Subjekt des Markenschutzes geltende Markeninhaber bei Eingriffen in die Marke aktiv klagslegitimiert ist; es ist ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen

27. 04. 2015
Gesetze:   Art 9 GMV, § 10 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwechslungsgefahr, Aktivlegitimation

 
GZ 4 Ob 9/15z, 17.02.2015
 
OGH: Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist.
 
Die Vorinstanzen haben unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rsp vertretbar entschieden, dass das Wortbildzeichen „Thierry Mugler“ (bzw „Mugler“) in Form eines unterschriftsartigen Schriftzugs ein unterscheidungskräftiger Bestandteil der Wort-Bild-Marken der klagenden Partei „B MEN Thierry Mugler“ und „ALIEN ESSENCE ABSOLUE Thierry Mugler“ ist und bei Verwendung dieses Bestandteils Verwechslungsgefahr besteht.
 
Aufgrund des deutlichen Wortlauts des Art 9 Abs 1 GMV bzw § 10 Abs 1 MSchG, wonach der Markeninhaber Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen verbieten kann (vgl auch § 51 MSchG), ist abzuleiten, dass der als Subjekt des Markenschutzes geltende Markeninhaber bei Eingriffen in die Marke aktiv klagslegitimiert ist.
 
Der erkennende Senat hat zudem bereits mehrfach festgehalten, dass das Markenrecht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten verleiht, der sich nicht auf eine bessere Berechtigung berufen kann. Bereits daraus ergibt sich die Unerheblichkeit des Einwands des Verletzers, der Markeninhaber sei deshalb nicht aktivlegitimiert, weil zwischen seiner und einer prioritätsälteren Marke eines Dritten Verwechslungsgefahr bestehe, ist es doch ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen.
 
Auch der Hinweis auf die Bestimmungen über die Rechte des Lizenznehmers (vgl insb Art 22 Abs 3 GMV) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen, zumal daraus keine Einschränkung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche des Markeninhabers abzuleiten sind. Einer Klärung, ob der Inhaberin der Drittmarke der Klagsführung zugestimmt hat oder der klagenden Partei als (allfällige) Lizenznehmerin sonst die Klagebefugnis zukommt, bedarf es schon deshalb nicht, weil die klagende Partei ihren Anspruch nicht aus einem Lizenzvertrag, sondern aus ihrer Stellung als Markeninhaberin geltend macht.
 
In der vom Rechtsmittel zitierten Entscheidung des EuGH C-120/04 (Thomson Life) wurde es für die Annahme von Verwechslungsgefahr als ausreichend angesehen, dass die ältere Marke als Bestandteil des jüngeren Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber keine Einschränkung der Aktivlegitimation eines Inhabers einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke, auch wenn einer dieser Bestandteile die Marke eines Dritten ist.
 
Die von den Vorinstanzen im Einklang mit den aufgezeigten Grundsätzen jedenfalls vertretbar bejahte Legitimation der klagenden Markeninhaberin bedarf somit keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
 

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