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Zivilrecht

OGH: Zur Abgrenzung zwischen Miet- und Werkvertrag (Bagger mit Fahrer)

Die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Führer/Bediener für konkrete Arbeiten in Regie kann als Werkvertrag zu qualifizieren sein

27. 04. 2015
Gesetze:   § 914 ABGB, § 1090 ABGB, § 1151 ABGB, § 1165 ABGB
Schlagworte: Sachmiete, Werkvertrag, Überlassung, Zurverfügungstellung, Kran, Bagger

 
GZ 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
 
OGH: Nach der Rsp des OGH ist die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt (zB Kran mit Kranführer) idR Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet. Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird oder vom Eigentümer. Das Mietverhältnis setzt begrifflich eine Sache voraus, die in die tatsächliche Gewalt des Mieters gelangt. Werden fremde Sachen, also zB technische Hilfsmittel, zur Herbeiführung eines Arbeitserfolgs benützt, ist maßgeblich, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolgs verwendet werden.
 
Ausschlaggebend ist, wer nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags die entscheidenden Weisungen geben sollte. Wurden dazu keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbaren Umstände, um durch Auslegung zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Überlassung des (hier:) Baggers und der Bestellung eines Baggerfahrers verfolgten und wie sie sich die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses gedacht haben.
 
Wurde inhaltlich des Vertrages „das Beistellen eines Raupenbaggers für die Freibaggerung des Staumauer-Grundablasses lt Anweisung der Betriebsleitung“ bestellt, in der Vertragsurkunde auch der zu erzielenden Erfolg („Entleerung eines Kraftwerksspeichers und Entlandungsarbeiten“) kursorisch erwähnt, die Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 über den Haftrücklass abbedungen und ein „Leistungszeitraum“ festgelegt, so spricht dies dafür, dass die Absicht der Vertragsparteien auf die Erbringung einer örtlich, zeitlich und ihrem Gegenstand nach konkretisierten Werkleistung, nämlich der „Freibaggerung des Staumauer-Grundablasses“ gerichtet war; dies ist als ein Werkvertrag zu qualifizieren.
 

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