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Zivilrecht

OGH: Wucher iZm Verzugszinssatz von 16,5 % im Kreditvertrag

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus

27. 04. 2015
Gesetze:   § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
Schlagworte: Wucher, Verzugszinsen, Kreditvertrag

 
GZ 6 Ob 170/14i, 29.01.2015
 
OGH: Im Kreditvertrag wurde ein Verzugszinssatz von 16,5 % vereinbart. Ein solcher Zinssatz ist nach den Feststellungen bei Unternehmen der höchste, aber noch übliche Zinssatz. Dennoch macht der Beklagte die Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung geltend. Diesen Einwand haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise verworfen.
 
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus. Ob die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Wuchergeschäfts vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Der Einwand muss bereits deshalb scheitern, weil der Beklagte weder ein konkretes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung noch eine - auf seiner Seite - gestörte Willensbildung noch eine Ausnützung durch die Klägerin noch ein anderes Element der Sittenwidrigkeit nachweisen konnte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte wirtschaftlich erfahren ist und im Rahmen der Vertragsabschlüsse ausdrücklich auf die Höhe der Verzugszinsen hingewiesen wurde.
 

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