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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Kaufsache

Der Verkäufer kann sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei Massenwaren auf die Auskünfte des Produzenten verlassen; es treffen ihn nur eingeschränkte Aufklärungs- und Warnpflichten

27. 04. 2015
Gesetze:   § 1061 ABGB, §§ 932 ff ABGB, § 1295 ABGB, § 1298 ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Verschulden des Verkäufers, Aufklärungs- und Warnpflichten

 
GZ 7 Ob 94/14w, 18.02.2015
 
OGH: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweise auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger idR nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.
 
Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Es würde die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen von ihm zu verlangen, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der von ihm bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen. Er muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, insbesondere bei Massenwaren, auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können.
 
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrnehmungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers ist insbesondere beim Gattungskauf im Vergleich zu den Aufklärungspflichten eines Werkunternehmers gegenüber einem nicht fachkundigen Besteller nur eingeschränkter Natur. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande sind an den Umfang der Aufklärungspflichten nur geringe Anforderungen zu stellen. Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht vertraglich übernommen wurde oder wenn sich diese Pflicht gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauchs als nötig erweist. ZB ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich auch beratend tätig wird. Abgesehen von diesen Fallgestaltungen bleibt das Verwendungsrisiko aber beim Käufer.
 

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