Ein Reiseunternehmer haftet bei unterlassener Offenlegung seiner Vermittlerstellung als Reiseveranstalter „kraft Anscheins“; auch bei einer am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung zu einer Pauschalreise kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen der dem Reiseveranstalter zurechenbare Anschein geschaffen wird, die beworbenen und angebotenen Reisezusatzleistungen seien Eigenleistungen des Reiseveranstalters
GZ 6 Ob 22/14z, 29.01.2015
OGH: Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit idR nicht als erhebliche Rechtsfrage § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten ist, bedarf keiner Korrektur. Die Klägerin musste das Boot verlassen, weil die Reise auf einem anderen Boot fortgesetzt werden sollte, und sie folgte den Anweisungen der Bootsbesatzung, die den Weg vorgaben, auf dem das Boot zu verlassen war. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin hätte die Anordnungen des Bootspersonals nach den konkreten Umständen des Falls als ungeeignet erkennen müssen.
Die Revisionswerberin meint, sie habe ausreichend klargestellt, dass sie den Ausflug nicht veranstalte, und die Klägerin ausdrücklich darüber informiert, dass in Bezug auf die Bootstour die Nebenintervenientin einziger Vertragspartner sein solle. Der Bootsausflug sei nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags gewesen und von der Beklagten nicht veranstaltet worden. Im „Wochenprogramm“ habe sie eindeutig darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Organisation und die Durchführung des Ausflugs ausschließlich die Nebenintervenientin tragen würde. Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ enthielten die ausdrückliche Information, dass die Beklagte nur als Vermittler der Ausflüge am Urlaubsort auftrete. Der Klägerin sei bei der Buchung des Ausflugs nie zugesagt worden, dass dieser von der Beklagten veranstaltet werde.
Ob jemand als Reiseveranstalter oder Reisevermittler abschließt, bestimmt sich nach der Rsp grundsätzlich danach, wie er gegenüber dem Reisenden aus dessen Sicht auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie der Reisende als redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen zB eines Reisebüroinhabers (oder seiner Vertreter) verstehen konnte. Widersprüchliche Erklärungen, ob jemand als Veranstalter oder Vermittler den Vertrag schließt, sind entsprechend § 915 ABGB dahin zu verstehen, dass er als Veranstalter abschließt. Wer als Veranstalter auftritt, schließt auch dann einen Reiseveranstaltungsvertrag, wenn er bloß in AGB darauf hinweist, er sei nur Vermittler. Ein Reiseunternehmer haftet bei unterlassener Offenlegung seiner Vermittlerstellung als Veranstalter (als Reiseveranstalter „kraft Anscheins“; 1 Ob 80/11p; 7 Ob 524/93 [Haftung für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung]).
Diese Grundsätze gelten auch für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung. Demnach kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen der dem Reiseveranstalter zurechenbare Anschein geschaffen wird, die beworbenen und angebotenen Reisezusatzleistungen seien Eigenleistungen des Reiseveranstalters. Auch hier ist maßgeblich, wie ein dem Reiseveranstalter zurechenbarer Vertreter, der die Buchung entgegen nimmt, aus der Sicht des Kunden auftritt. So muss ein Veranstalter, der im Prospekt auf eine Jeep-Safari hinweist, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden kann, deutlich klarstellen, dass es sich um Fremdleistungen (und nicht um Leistungen von Erfüllungsgehilfen) handelt.
Wann der Reiseveranstalter durch sein Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und nicht zu berücksichtigen bzw diese nicht eindeutig ist (§ 915 ABGB), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Anschein geschaffen, dass sie Veranstalterin des Ausflugs sei, bedarf keiner Korrektur.
Die Beklagte hat am Urlaubsort in einem „Wochenprogramm“ ihren Kunden die Buchung von Ausflügen bei ihrer Reisebetreuerin angeboten. Dieses Werbeblatt trug in der ersten Zeile unmittelbar neben dem in fetter Großschrift gedruckten Wort „Wochenprogramm“ unübersehbar Logos der Beklagten. Der Werbeeinsatz und der Buchungsaufwand wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführt. Diese Bemühungen gingen über eine bloße Unterstützung ihrer Kunden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen aus der Sicht der Reisenden auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen. Dass das Berufungsgericht dem Hinweis am unteren Ende des Werbezettels „Die Verantwortung für Organisation und Durchführung der Ausflüge trägt die Firma I*****“ nicht die zur Zerstörung des geschaffenen Anscheins erforderliche Deutlichkeit beimaß, ist nicht zu beanstanden. Allein seine Anordnung und sein Kleindruck ließen ihn im Vergleich zu dem sehr viel größer geschriebenen Text bzw zu den sehr viel größeren Abbildungen am Beginn des Werbeblatts als nicht wichtig erscheinen und verleiteten zu seiner Nichtbeachtung. Umsoweniger konnte in dieser Situation Punkt 2. der „Allgemeinen Reisebedingung“ klarstellend dahin wirken, dass die Beklagte mit Bezug auf am Urlaubsort zu buchende Ausflüge nur als Vermittler tätig wird.