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Zivilrecht

OGH: Ablaufhemmung der Verjährung

Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf

27. 04. 2015
Gesetze:   § 1497 ABGB, § 1498 ABGB
Schlagworte: Ablaufhemmung der Verjährung

 
GZ 9 Ob 43/14k, 29.01.2015
 
OGH: Die Revisionswerber führen unter Berufung auf eine Ablaufhemmung der Verjährung vergleichbar jener bei Vergleichsgesprächen ins Treffen, dass die Verjährungsfrist, die zwischen Ende 2007 und 2008 schon ein Jahr abgelaufen gewesen sei, infolge der Beschwichtigungsversuche des Schuldners, der am 16. 12. 2008 gegenüber den Klägern angegeben habe, dass die bisherigen Kursverluste in „ein bis zwei Jahren“ ausgeglichen sein würden, für zwei Jahre, daher bis Ende 2010, in ihrem Ablauf gehemmt gewesen sei, sodass die Klage durchaus fristgerecht eingebracht worden sei. Sie übergehen dabei aber, dass bei einer Ablaufhemmung nicht der Lauf der - hier Ende 2008 begonnenen - Verjährungsfrist verhindert wird, sondern nur ihr Ablauf, der hier aber ohnehin erst Ende 2011, und damit rund acht Monate vor Einbringung der Klage erfolgte, sodass die Kläger mit diesem Argument keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall darlegen.
 

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