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Zivilrecht

OGH: § 1300 ABGB – zur Haftung für unbestellte („unsolicited“) Ratings

Sowohl die Beurteilung der Auskunft als „gegen Belohnung“ iSd § 1300 erster Satz ABGB gegeben, als auch die Beurteilung der konkreten Mitwirkung an dem Vertrauenstatbestand als Grundlage der Haftung zu Gunsten des Dritten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; die vom Berufungsgericht seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrundegelegte Auffassung, dass die Haftung der Beklagten schon daran scheitert, dass sie von der widmungswidrigen Verwendung ihrer Berichte nichts wusste und ihr dies auch nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp

27. 04. 2015
Gesetze:   § 1300 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, unbestellte Ratings, gegen Belohnung

 
GZ 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
 
OGH: Nach § 1300 erster Satz ABGB besteht eine Haftung dann, wenn „gegen Belohnung“ aus Versehen ein nachteiliger Rat erteilt wird. Die Erteilung einer Auskunft ist der Ratserteilung gleichzuhalten. Nach neuerer Rsp und hL ist „gegen Belohnung“ dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte. Die grundlegende Wertung besteht gerade darin, jene Auskunftgeber einer strengeren Haftung zu unterwerfen, die sich von der Preisgabe der Auskunft einen Vorteil erwarten, als jene, die lediglich aus Gefälligkeit beraten. Die von der Rsp geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. Eine Vertragsbeziehung kann vorliegen, ist aber für die Haftung nach § 1300 erster Satz ABGB nicht Voraussetzung.
 
Mehrfach hat der OGH in jüngerer Zeit ausgesprochen, dass den Sachverständigen eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.
 
Darüber hinaus hielt der OGH in mehreren Entscheidungen fest, dass auf allgemeinem Zivilrecht beruhende Haftungsansprüche bestehen, wenn durch ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken, etwa an der Gestaltung von Werbebroschüren, ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
 
Sowohl die Beurteilung der Auskunft als „gegen Belohnung“ iSd § 1300 erster Satz ABGB gegeben, als auch die Beurteilung der konkreten Mitwirkung an dem Vertrauenstatbestand als Grundlage der Haftung zu Gunsten des Dritten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die vom Berufungsgericht seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrundegelegte Auffassung, dass die Haftung der Beklagten schon daran scheitert, dass sie von der widmungswidrigen Verwendung ihrer Berichte nichts wusste und ihr dies auch nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann, steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der referierten Rsp. Dass die Beklagte im Hinblick auf das den entgeltlichen Erwerbern ihrer Berichte auferlegte Weitergabeverbot nicht zu einer aktiven Beobachtung der Geschäftstätigkeit der Genussscheinemittentin verpflichtet war, ist jedenfalls vertretbar. Es bedeutete eine Überspannung der von den Klägern ins Treffen geführten „Verkehrssicherungspflicht“, wollte man die Beklagte dazu verpflichten, über die ausdrückliche Verwendungsbeschränkung hinaus ihre grundsätzlich automatisierte Datenerfassung durch eine manuelle Überprüfung zu ergänzen, was die von ihr begutachteten Unternehmen mit den ihnen alljährlich in Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht zur Verfügung gestellten Berichten machen, insbesondere ob sie diese etwa verbotswidrig zur Kundenwerbung verwenden.
 

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